Berufsziel Sexualtherapeut: Seit dem Psychotherapeutengesetz von 1991 (PsychThG) gibt es in Deutschland nur noch folgende Wege, psychotherapeutisch zu arbeiten:
Alle weitere Ausübung von Psychotherapie, die nicht nach den obigen drei Punkten geregelt ist, fällt in Deutschland unter das Heilpraktikergesetz. Dazu zählt auch die Ausübung von Psychotherapie durch Psychologen, die keine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten in einem der genannten Regelverfahren absolviert haben und das Berufsziel Sexualtherapeut anstreben.
Das führt zu einiger Verwirrung, was die Berufsbezeichnung „Sexualtherapeut“ betrifft. Denn alle Personen mit einer Ausbildung in Sexualtherapie, die ihre Zulassung zur Ausübung der Psychotherapie nicht nach dem Psychotherapeutengesetz, sondern gemäß Heilpraktikergesetz erhalten haben, müssen das auf ihrem Praxisschild, auf ihrem Briefkopf und ihrer Webseite (und bei jeglicher anderer Werbung) ausdrücklich sichtlich machen durch den Zusatz „Psychotherapie gemäß Heilpraktikergesetz“. Und das unabhängig davon, ob sie die Zulassung durch ein Studium der Psychologie erhalten haben oder durch die schriftliche und mündliche Überprüfung durch die Gesundheitsbehörden.
Deshalb gibt es in Deutschland die Berufsbezeichnung Sexualtherapeut so nicht. Sogar die Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft (DGSMTW) bezeichnet ihre Mitglieder nicht als „Sexualtherapeuten“, sondern lieber als „Behandler“.
Das liegt daran: Nach § 132a ist es in Deutschland strafrechtlich verboten, sich als Psychotherapeut zu bezeichnen, wenn nicht die Voraussetzungen nach dem Psychotherapeutengesetz vorliegen. Ob damit auch die Berufsbezeichnungen Gesprächstherapeut, Verhaltenstherapeut, Sexualtherapeut etc. mitgemeint sind, liegt in einer juristischen Grauzone, die immer noch nicht endgültig geklärt scheint. Solange hier keine Sicherheit besteht, sollte man vorsichtshalber von solchen Berufsbezeichnungen Abstand halten.
Ebenfalls umstritten ist, ob sich Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz eine behördliche Genehmigung zur Ausübung der Psychotherapie erworben haben, „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nennen dürfen- schließlich sind diese Personen ja keine Heilpraktiker- und ein Klient könnte bei dieser Berufsbezeichnung irrtümlich davon ausgehen, er habe es mit einem auf Psychotherapie spezialisierten Heilpraktiker zu tun.
Unbestritten ist dagegen, dass solche Personen eine „Praxis für Psychotherapie (gemäß Heilpraktikergesetz)“ eröffnen dürfen- die Abkürzung „Psychotherapie nach HPG“ gilt bereits als irreführend.
Sich als „Sexualtherapeut“ in Deutschland zu bezeichnen, ist somit rechtlich immer problematisch- sogar für psychologische Psychotherapeuten, die ausschließlich das erlernte Regelverfahren ausüben dürfen. Die einzig praktikable Lösung heißt also: auf die Berufsbezeichnung zu verzichten und statt dessen die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie (gemäß Heilpraktikergesetz)“ zu verwenden, gegebenenfalls mit dem Zusatz: „Schwerpunkt: Sexualtherapie“.
Sexualtherapie ist außer für Ärzte vor allem ein Berufsfeld für Psychologen, die keine Approbation anstreben, und für andere Angehörige akademischer Berufe, die Psychotherapie gemäß Heilpraktikergesetz ausüben möchten. Um eine „Praxis für Sexualtherapie (gemäß Heilpraktikergesetz)“ führen zu können, ist keine bestimmte Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorgeschrieben.
Dennoch müssen zur Ausübung des Berufs die notwendigen therapeutischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die bei Nichtpsychologen durch das Gesundheitsamt schriftlich und mündlich überprüft werden. Dazu heißt es im Heilpraktikergesetz § 8.2:
„Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen……“
Spätestens bei dieser Überprüfung müssen Sie also damit rechnen, gefragt zu werden, wie Sie sich eigentlich auf Ihre Tätigkeit im Bereich Psychotherapie und auf das Berufsziel Sexualtherapeut vorbereitet haben und welche Behandlungsmethoden Sie anwenden möchten. Hier hilft es Ihnen, wenn Sie auf eine fachlich fundierte Ausbildung verweisen können, wie sie die Akademie für Sexualtherapie vermittelt.
Auch wenn das Heilpraktikergesetz (siehe oben) keine klaren Angaben dazu macht, welche Kenntnisse und Fähigkeiten eigentlich Voraussetzung für das Bestehen der Überprüfung durch das Gesundheitsamt sind, können doch die folgenden Punkte als Anhalt gelten:
Ausführliche Informationen zur zweijährigen Fortbildung Sexualtherapie an der Akademie für Sexualtherapie (AKST) und zum Berufsziel Sexualtherapeut finden Sie unter diesem Link.
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Weitere Infos in meinem Beitrag Sexualtherapie heute und gestern
Hinweis: Die hier aufgeführten Ausführungen zum Berufsziel Sexualtherapeut sind nur Anhaltspunkte und ersetzen keineswegs die juristische Beratung durch einen Anwalt.
Berufsziel Sexualtherapeut: Seit dem Psychotherapeutengesetz von 1991 (PsychThG) gibt es in Deutschland nur noch folgende Wege, psychotherapeutisch zu arbeiten:
Alle weitere Ausübung von Psychotherapie, die nicht nach den obigen drei Punkten geregelt ist, fällt in Deutschland unter das Heilpraktikergesetz. Dazu zählt auch die Ausübung von Psychotherapie durch Psychologen, die keine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten in einem der genannten Regelverfahren absolviert haben.
Das führt zu einiger Verwirrung, was die Berufsbezeichnung „Sexualtherapeut“ betrifft. Denn alle Personen mit einer Ausbildung in Sexualtherapie, die ihre Zulassung zur Ausübung der Psychotherapie nicht nach dem Psychotherapeutengesetz, sondern gemäß Heilpraktikergesetz erhalten haben, müssen das auf ihrem Praxisschild, auf ihrem Briefkopf und ihrer Webseite (und bei jeglicher anderer Werbung) ausdrücklich sichtlich machen durch den Zusatz „Psychotherapie gemäß Heilpraktikergesetz“. Und das unabhängig davon, ob sie die Zulassung durch ein Studium der Psychologie erhalten haben oder durch die schriftliche und mündliche Überprüfung durch die Gesundheitsbehörden.
Deshalb gibt es in Deutschland die Berufsbezeichnung Sexualtherapeut so nicht. Sogar die Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft (DGSMTW) bezeichnet ihre Mitglieder nicht als „Sexualtherapeuten“, sondern lieber als „Behandler“.
Das liegt daran: Nach § 132a ist es in Deutschland strafrechtlich verboten, sich als Psychotherapeut zu bezeichnen, wenn nicht die Voraussetzungen nach dem Psychotherapeutengesetz vorliegen. Ob damit auch die Berufsbezeichnungen Gesprächstherapeut, Verhaltenstherapeut, Sexualtherapeut etc. mitgemeint sind, liegt in einer juristischen Grauzone, die immer noch nicht endgültig geklärt scheint. Solange hier keine Sicherheit besteht, sollte man vorsichtshalber von solchen Berufsbezeichnungen Abstand halten.
Ebenfalls umstritten ist, ob sich Personen, die nach dem Heilpraktikergesetz eine behördliche Genehmigung zur Ausübung der Psychotherapie erworben haben, „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nennen dürfen- schließlich sind diese Personen ja keine Heilpraktiker- und ein Klient könnte bei dieser Berufsbezeichnung irrtümlich davon ausgehen, er habe es mit einem auf Psychotherapie spezialisierten Heilpraktiker zu tun.
Unbestritten ist dagegen, dass solche Personen eine „Praxis für Psychotherapie (gemäß Heilpraktikergesetz)“ eröffnen dürfen- die Abkürzung „Psychotherapie nach HPG“ gilt bereits als irreführend.
Sich als „Sexualtherapeut“ in Deutschland zu bezeichnen, ist somit rechtlich immer problematisch- sogar für psychologische Psychotherapeuten, die ausschließlich das erlernte Regelverfahren ausüben dürfen. Die einzig praktikable Lösung heißt also: auf die Berufsbezeichnung zu verzichten und statt dessen die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie (gemäß Heilpraktikergesetz)“ zu verwenden, gegebenenfalls mit dem Zusatz: „Schwerpunkt: Sexualtherapie“.
Sexualtherapie ist außer für Ärzte vor allem ein Berufsfeld für Psychologen, die keine Approbation anstreben, und für andere Angehörige akademischer Berufe, die Psychotherapie gemäß Heilpraktikergesetz ausüben möchten. Um eine „Praxis für Sexualtherapie (gemäß Heilpraktikergesetz)“ führen zu können, ist keine bestimmte Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorgeschrieben.
Dennoch müssen zur Ausübung des Berufs die notwendigen therapeutischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die bei Nichtpsychologen durch das Gesundheitsamt schriftlich und mündlich überprüft werden. Dazu heißt es im Heilpraktikergesetz § 8.2:
„Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen……“
Spätestens bei dieser Überprüfung müssen Sie also damit rechnen, gefragt zu werden, wie Sie sich eigentlich auf Ihre Tätigkeit im Bereich Psychotherapie vorbereitet haben und welche Behandlungsmethoden Sie anwenden möchten. Hier hilft es Ihnen, wenn Sie auf eine fachlich fundierte Ausbildung verweisen können, wie sie die Akademie für Sexualtherapie vermittelt.
Auch wenn das Heilpraktikergesetz (siehe oben) keine klaren Angaben dazu macht, welche Kenntnisse und Fähigkeiten eigentlich Voraussetzung für das Bestehen der Überprüfung durch das Gesundheitsamt sind, können doch die folgenden Punkte als Anhalt gelten:
Ausführliche Informationen zur zweijährigen Fortbildung Sexualtherapie an der Akademie für Sexualtherapie (AKST) und zum Berufsziel Sexualtherapeut finden Sie unter diesem Link.
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Weitere Infos in meinem Beitrag Sexualtherapie heute und gestern
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