Chancen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Gibt es die Möglichkeit, auch Kinder und Jugendliche zu behandeln?

Kinder-und Jugendlichenpsychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz bietet eine wichtige berufliche Chance für die Praxis. Deshalb bietet die AKST jetzt für interessierte Studierende dazu einen umfassenden Fortbildungskurs KJP an.

Mit der Erlaubnis der beruflichen Ausübung der Psychotherapie nach Heilpraktikergesetz (HeilprG) stehen viele HP Psych-Therapeut*innen vor der Frage, inwiefern sie Kinder und Jugendliche ebenfalls behandeln dürfen bzw. können. Der gesetzliche Rahmen dafür, stellt sich im HeilprG wie folgt dar: „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen […]“ (HeilprG, §2, Absatz 2, 2016). Das heißt hier gibt es keinen expliziten Verweis auf die behandlungsfähige Altersgruppe. Formal gibt es demnach keinen Ausschluss von minderjährigen Klient*innen. 

Der Verband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie & Psychologischer Berater e. V. formuliert die Grundlage zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen hierbei etwas genauer: „Sofern Heilpraktiker für Psychotherapie fachlich hierzu qualifiziert sind, dürfen sie Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln“. [1]

Die Frage, ob Kinder und Jugendliche aktuell von Heilpraktiker*innen, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, behandelt werden dürfen, kann bejaht werden. Allerdings sollte man hierzu auch fachlich befähigt sein, was eine nachweisliche berufsmäßige (Zusatz-)Qualifizierung voraussetzt.  Eine solche (Zusatz-)Qualifizierung wird aktuell von der AKST ab April 2026  angeboten. Diese Qualifizierung dient zur Aus- und Weiterbildung, speziell im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie (KJP). Das Curriculum basiert auf wissenschaftlich fundierten Inhalten und soll mit praxisnahen Beispielen zur Professionalität in der heilpraktischen KJP beitragen.

Chancen der KJP in der heilpraktischen Arbeit

Wie mehrere Studien belegen, so stellt auch die COPSY-Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf psychische Folgen der Pandemie für Kinder und Jugendliche dar. Das Team des Universitätsklinikums stellte heraus, dass es Kindern und Jugendlichen nach der Pandemie psychisch schlechter als vorher ginge. 21% der befragten[2]  Kinder- und Jugendlichen gaben 2023 an, dass sie unter einer schlechteren psychischen Lebensqualität als vor der Pandemie leiden. 22% leiden auch nach 2023 unter merklichen psychischen Auffälligkeiten und 23% an Angstsymptomen. [3]

Des Weiteren kommt es, im Zuge der Änderungen des Psychotherapeutengesetztes (PsychThG, 2019), zu längeren Ausbildungszeiten für Psychotherapeut*innen. Infolgedessen kann es zu (weiteren) Versorgungslücken im Bereich KJP kommen. Diese Annahme begründet sich mitunter im langjährigen Fachkräftemangel, der sich insbesondere in der geringen Bewerber*innenlage in der KJP/P auf offene Stellen zeigt.[4]

Diese Entwicklungen führen zu immer längeren Wartezeiten in der Kinder- und Jugendpsychotherapie – insbesondere in der ambulanten Versorgung.[5] Folglich kommt es in vielen Gebieten zu Versorgungsengpässen/-lücken bzw. starken Verzögerungen im Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen.

Kinder-und Jugendlichenpsychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz: Versorgungslücken schließen

Die Versorgung durch Heilpraktiker*innen Psych. für Kinder und Jugendliche stellt ein niedrigschwelliges Angebot dar und kann zum einen Versorgungslücken schließen und aber auch „Übergangsangebote“ schaffen. Durch schnelle Zugänglichkeit kann es zeitnah zu Erstgesprächen kommen und eine erste Einschätzung erfolgen. Gerade im Kindes- und Jugendalter kommt es zwingend darauf an wirklich schnell eine Erstvorstellung zu erreichen, da bei einigen Störungsbildern zeitnahes Handeln erforderlich ist, um größere (Folge-)Problematiken abzuwenden und die Teilhabe der Kinder und Jugendlichen möglichst durchgängig zu erhalten. Nach der ersten fachlichen Einschätzung kann, je nach Störungsbild, entweder eine Weitervermittlung an Fachärzt*innen (ggf. auch an Kliniken) oder mit der KJP in der eigenen Praxis begonnen werden. Dies kann zusätzlich zu einer Entlastung der überfüllten kassenärztlichen Psychotherapiepraxen beitragen.

Hohe Flexibilität & Attraktivität für Eltern

 Nicht jede Vorstellung von Kindern und Jugendlichen in einer KJP – Praxis führt automatisch zu einer (Verdachts-)Diagnose. Oftmals zeigen Kinder und Jugendlichen auch abweichende Verhaltensweisen, welches nicht pathologisch ist. Dies kann unterschiedliche Ursachen haben und würde nicht zwingend in einer klassischen (Verhaltens-)therapie münden. Dennoch kommt es zu großer Verunsicherung der Eltern/ Sorgeberechtigten, welche dann nach Hilfe suchen. Heilpraktiker für Psychotherapie (KJP) bieten hier eine mögliche Anlaufstelle zur Abklärung der gezeigten Verhaltensweisen/ des emotionalen Befindens der Kinder und Jugendlichen. Eine ausführliche Anamnese kann helfen abzuklären, ob es sich um pathologische Störungen im Kindes- und Jugendalter handelt oder um vorübergehende (entwicklungsbedingte) Abweichungen. Besonders attraktiv ist hier die Tatsache, dass Eltern somit eine erste Einschätzung der Problematik erhalten, worauf dann weitere Schritt folgen können. Bei der Vorstellung der Kinder und Jugendlichen bei Psychotherapeut*innen, welche den Krankenkassen gegenüber verpflichtet sind, müssen alle Angaben (schon während der Probatorik) an die Kassen übermittelt werden. Dieser Verpflichtung unterliegen  HP Psych (KJP) nicht. Dies kann wiederum attraktiv für Eltern sein, da ihr Kind dann keinen Eintrag in die dortige Patient*innenakte erhält und somit keinerlei Stigmatisierung und andere Probleme dadurch bekommen kann (z.B. Offenlegung Krankenakte bei Antrag auf BU-Versicherung; Bewerbung für Beamt*innenlaufbahn und damit verbundener Offenlegung der Krankenakte etc.). Selbst wenn es zu einer psychotherapeutischen Behandlung in der der Praxis (nach HeilprG) kommt, gilt die Schweigepflicht und keine Pflicht zur Übermittlung dieser Daten an Dritte.[6]

Neben der gut zugänglichen Versorgung durch HP Psych (KJP) steht eine hohe Flexibilät. Eltern/ Sorgeberechtige können, in Absprache mit der/dem behandelnden HP Psych (KJP), sinnvolle Zeiten und Abstände zwischen den Therapiestunden finden. Speziell bei jüngeren Klient*innen ist dies zielführend, da es nicht zu verpasstem Unterricht kommen muss und therapieförderliche Hobbys nicht mit Sitzungsterminen kollidieren, wie es oft in Psychotherapiepraxen (gesetzl. KK) der Fall ist. Zudem ist es als HP Psych (KJP) auch möglich Hausbesuche oder andere Außentermine (interdisziplinärer Austausch – z.B. in der Schule) bei Bedarf wahrzunehmen.

Insgesamt verfügt eine Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz, neben der fachlichen Expertise, über ein hohes Maß an Flexibilität, welche hochgradig attraktiv für Eltern und Kinder ist und zur zeitnahen psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen beiträgt.

Die Kinder- und Jugendpsychotherapie (nach HeilprG) ist nicht gleichzusetzen mit psychologischer Psychotherapie, aber kann einen wichtigen unterstützenden Beitrag in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen leisten und somit den derzeitigen Überlastungen der Kolleg*innen entgegenwirken.

 

Dr. phil. Michaela Kurtz-Blietz

[1] Vgl.: https://www.vfp.de/magazine/freie-psychotherapie/alle-ausgaben/heft-03-2016/behandlung-minderjaehriger-patienten
[2] N=2895 befragte Familien
[3] Vgl.: Kaman et al. (2024) Youth Mental Health in Times of Global Crises: Evidence from the Longitudinal COPSY Study, verfügbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=5043077
[4] Vgl.: DGKJP – Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V., offener Brief, 2023, verfügbar unter: https://www.dgkjp.de/wp-content/uploads/230414-Schreiben-an-BMG-betr.-KJP.pdf
[5] Vgl.: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/kinder-jugendliche-psychische-gesundheit-100.html
[6] Ausgenommen hiervon sind Fälle von Kindeswohlgefährdung, welche dann an entsprechende Stellen weitergeleitet werden müssen.
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